Bürotechnik

August 17th, 2011

Um ein effizientes und zielorientiertes Arbeiten im Büro zu gewährleisten, bedarf es einer guten, technisch einwandfreien und modernen Bürotechnik. Hierzu zählen unter anderem Computer, Drucker, Kopierer, Faxgeräte, Scanner, Beschriftungsgeräte und eine gut durchdachte Telefonanlage. Für einen reibungslosen Büroalltag sollte natürlich auch ein Anrufbeantworter, eine Frankiermaschine und ein Diktiergerät zur Verfügung stehen. Wichtige Dokumente, die nicht mehr benötigt werden, aber Informationen erhalten, die nicht weitergegeben dürfen, müssen unbedingt vernichtet werden. Hierzu benötigt man einen Aktenvernichter. Dieser besitzt einen Elektromotor, der ein Schneidwerk in Bewegung setzt. Beim Einfüllen von Papier wird dieses in kleine Streifen geschnitten oder sogar in kleinste Schnipsel geschreddert.

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Staatsrecht Klausur

November 3rd, 2010

Mögliche Staatsrecht Klausurthemen

1. Monismus / Dualismus :

Der Monismus geht von einer Einheit von nationalem Recht und Völkerrecht aus.

Beim Dualismus stehen sich die beiden Rechte unabhängig voneinander gegenüber.

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Organstreitverfahren Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5, 63 ff BverfGG

November 3rd, 2010

Organstreitverfahren Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5, 63 ff BverfGG

Die x-Partei könnte gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5, 63 ff BverfGG gegen das Gesetz vorgehen. Ihr Antrag hätte Aussicht auf Erfolg wenn dieser zulässig und begründet wäre.

  1. Zulässigkeit

I.              Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 93 I Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5, 63 ff BverfGG

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Übung BGB II – Recht der Leistungsstörungen : Verzug

November 3rd, 2010

Fall 6 :  Verzugsprobleme

Vorüberlegung: Zu überprüfen ist hier, ob der Anspruch des K möglicherweise aufgrund der Verspätung untergegangen sein könnte; zugrunde zulegen sind diesen Überlegungen die bereits gewonnenen Erkenntnisse aus dem Recht der Leistungsstörungen – hier insbes. des Verzugs.

Gm. § 326 I S. 2  2. HS geht mit Ablauf der Nachfrist der Erfüllungsanspruch des Gl. unter; nach h.M. hat dies aufgrund der synallagmatischen Verknüpfung beider Leistungspflichten auch den Untergang des Gegenleistungsanspruch des Schl. zu Folge ( a.A. Niederländer [ zit. bei Staudinger § 326 Rdnr. 137, § 325 Rdnr. 23 ]  wonach die Ansprüche bis zur Rechtsfolgenwahl des Gl. nur ruhen, d.h. zur Zeit nicht durchsetzbar sind ). Bedeutsam wird dieser Unterschied im Falle des Schadenersatzes, da dort jedenfalls nach Maßgabe der Surrogationstheorie die Gegenleistung noch erbracht werden kann ( beachte : nur einseitige Berechtigung des Gl. im Rahmen seiner RF – Wahl , kein Anspruch des Schl. auf die Gegenleistung ); für diesen Fall bedarf es einer Rechtsgrundlage für die Gegenleistung. Die h.M. hilft sich hier mit der Konstruktion, daß durch Wahl des Schadenersatzes der Gegenleistungsanspruch zu Saldierungszwecken ganz oder teilweise wieder auflebt. Auch die Ausübung des Rücktrittsrechts ist nach dieser Auffassung nicht völlig bedeutungslos, da diese zum einen die Rückforderbarkeit einer bereits erbrachten Gegenleistung ermöglicht  ( § 346 ) zum anderen bewirkt – auch bei noch nicht erbrachter Gegenleistung – der Rücktritt eine endgültige Abstandnahme vom Vertrag – und damit die abschließende Liquidierung des Schuldverhältnisses als Grundlage gegenseitiger Ansprüche – und damit auch das Erlöschen der übrigen latenten Rechte aus § 326.  Ein Unterschied liegt hier also in der konstruktiven Begründung des endgültigen Erlöschens der Gegenleistungspflicht; aus diesem Grunde sind die Modalitäten des § 326 I auch im Hinblick auf das mögliche Erlöschen des Gegenleistungsanspruchs einzeln und im Aufbau getrennt zu prüfen.

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Übung BGB II

November 3rd, 2010

Recht der Leistungsstörungen : Verzug

Fall 5 :  Das verspätete Buchenholz

Vorüberlegungen :

Aufbautechnisch ist bei verschiedenen Schadenspositionen im Rahmen der Lösungsskizze zunächst grds. getrennt zu prüfen.

Festzustellendes Begehren des K : Ausgleich der durch die angefallenen Mehrkosten aus Ersatzbeschaffung und der Aufwendungen für N erlittenen Vermögennachteile.

Denkbare Anspruchsgrundlagen : § 286 I ; § 326 I S. 2

Für die Auswahl der vorrangig zu prüfenden Anspruchsgrundlage kommt es insbes. auf die schadensrechtliche Einordnung der einzelnen Positionen ( Nichterfüllungs- / Verspätungsschaden ) an .

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