Archive for the ‘Jura Beispielfälle’ Category
BGB Schuldrecht BT II – Lösung Teil 4
Sonntag, Oktober 24th, 2010d) Erfüllbarkeit der Hauptforderung
Die Hauptforderung müsste erfüllbar sein. Für diese Erfordernis muss die Hauptforderung entstanden und erfüllbar aber nicht vollwirksam und fällig sein.[46] Hier ist die Mietzahlungsforderung SM durch den E entstanden und erfüllbar. Demnach ist die Hauptforderung erfüllbar.
BGB Schuldrecht BT II – Lösung Teil 3
Sonntag, Oktober 24th, 2010ee) Geschäftsführung ohne Auftrag
Weiterhin könnte SM einen Anspruch gegen E auf Ersatz der Aufwendungen gem. der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag haben. Eine GoA liegt vor, wenn der Geschäftsführer ein Geschäft des Geschäftsherren besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein und die Übernahme zudem dem Interesse sowie dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherren entspricht. [29] Gem. § 539 I werden nur solche Aufwendungen erfasst, die der Vermieter dem Mieter nicht gemäß § 536a II zu ersetzen hat. [30] Die Reparatur des Heizkessels ist nicht von § 536a II Nr. 2 erfasst. SM könnte demnach einen Anspruch aus §§ 677 – 687 gegen E haben.
BGB Schuldrecht BT II – Lösung Teil 2
Sonntag, Oktober 24th, 2010II. Anspruch Untergegangen
Der Anspruch könnte durch Aufrechnung untergegangen sein. Hierfür musste SM wirksam aufgerechnet haben.
1. Aufrechnungslage
SM könnte ein Recht auf gegen E auf Aufrechnung zustehen.
a) Gegenseitigkeit
Es müsste Gegenseitigkeit i.S.d § 387 vorliegen, dies setzt voraus, dass jeder Beteiligte Zugleich Schuldner und Gläubiger des anderen ist, so dass grundsätzlich, unter den übrigen Voraussetzungen eine beiderseitige Aufrechnungsmöglichkeit besteht. [11] Rechtszuständigkeit und Verfügungsbefugnis können auseinanderfallen ohne das die Gegenseitigkeit dadurch aufgehoben wäre. [12] Hier schuldet SM dem E die volle Miete während E ihm das Geld für die Handwerkerrechnung schuldet. Es liegt somit Gegenseitigkeit vor.
BGB Schuldrecht BT II – Lösung Teil 1
Sonntag, Oktober 24th, 2010A. Anspruch des E gegen MM
E könnte einen Anspruch gegen MM auf Zahlung der ausstehenden Miete in Höhe von 900 Euro gem. § 765 BGB haben.[1]