Fall 6 : Verzugsprobleme
Vorüberlegung: Zu überprüfen ist hier, ob der Anspruch des K möglicherweise aufgrund der Verspätung untergegangen sein könnte; zugrunde zulegen sind diesen Überlegungen die bereits gewonnenen Erkenntnisse aus dem Recht der Leistungsstörungen – hier insbes. des Verzugs.
Gm. § 326 I S. 2 2. HS geht mit Ablauf der Nachfrist der Erfüllungsanspruch des Gl. unter; nach h.M. hat dies aufgrund der synallagmatischen Verknüpfung beider Leistungspflichten auch den Untergang des Gegenleistungsanspruch des Schl. zu Folge ( a.A. Niederländer [ zit. bei Staudinger § 326 Rdnr. 137, § 325 Rdnr. 23 ] wonach die Ansprüche bis zur Rechtsfolgenwahl des Gl. nur ruhen, d.h. zur Zeit nicht durchsetzbar sind ). Bedeutsam wird dieser Unterschied im Falle des Schadenersatzes, da dort jedenfalls nach Maßgabe der Surrogationstheorie die Gegenleistung noch erbracht werden kann ( beachte : nur einseitige Berechtigung des Gl. im Rahmen seiner RF – Wahl , kein Anspruch des Schl. auf die Gegenleistung ); für diesen Fall bedarf es einer Rechtsgrundlage für die Gegenleistung. Die h.M. hilft sich hier mit der Konstruktion, daß durch Wahl des Schadenersatzes der Gegenleistungsanspruch zu Saldierungszwecken ganz oder teilweise wieder auflebt. Auch die Ausübung des Rücktrittsrechts ist nach dieser Auffassung nicht völlig bedeutungslos, da diese zum einen die Rückforderbarkeit einer bereits erbrachten Gegenleistung ermöglicht ( § 346 ) zum anderen bewirkt – auch bei noch nicht erbrachter Gegenleistung – der Rücktritt eine endgültige Abstandnahme vom Vertrag – und damit die abschließende Liquidierung des Schuldverhältnisses als Grundlage gegenseitiger Ansprüche – und damit auch das Erlöschen der übrigen latenten Rechte aus § 326. Ein Unterschied liegt hier also in der konstruktiven Begründung des endgültigen Erlöschens der Gegenleistungspflicht; aus diesem Grunde sind die Modalitäten des § 326 I auch im Hinblick auf das mögliche Erlöschen des Gegenleistungsanspruchs einzeln und im Aufbau getrennt zu prüfen.
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