II. Anspruch Untergegangen
Der Anspruch könnte durch Aufrechnung untergegangen sein. Hierfür musste SM wirksam aufgerechnet haben.
1. Aufrechnungslage
SM könnte ein Recht auf gegen E auf Aufrechnung zustehen.
a) Gegenseitigkeit
Es müsste Gegenseitigkeit i.S.d § 387 vorliegen, dies setzt voraus, dass jeder Beteiligte Zugleich Schuldner und Gläubiger des anderen ist, so dass grundsätzlich, unter den übrigen Voraussetzungen eine beiderseitige Aufrechnungsmöglichkeit besteht. [11] Rechtszuständigkeit und Verfügungsbefugnis können auseinanderfallen ohne das die Gegenseitigkeit dadurch aufgehoben wäre. [12] Hier schuldet SM dem E die volle Miete während E ihm das Geld für die Handwerkerrechnung schuldet. Es liegt somit Gegenseitigkeit vor.
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