Übung BGB II

Recht der Leistungsstörungen : Verzug

Fall 5 :  Das verspätete Buchenholz

Vorüberlegungen :

Aufbautechnisch ist bei verschiedenen Schadenspositionen im Rahmen der Lösungsskizze zunächst grds. getrennt zu prüfen.

Festzustellendes Begehren des K : Ausgleich der durch die angefallenen Mehrkosten aus Ersatzbeschaffung und der Aufwendungen für N erlittenen Vermögennachteile.

Denkbare Anspruchsgrundlagen : § 286 I ; § 326 I S. 2

Für die Auswahl der vorrangig zu prüfenden Anspruchsgrundlage kommt es insbes. auf die schadensrechtliche Einordnung der einzelnen Positionen ( Nichterfüllungs- / Verspätungsschaden ) an .


Teil 1 : Ersatz der Mehrkosten

A. Anspruch auf Schadenersatz gm. § 326 I S. 2 BGB bezüglich der Mehrkosten

I.          Vorliegen eines Schuldverhältnisses : hier gm. § 326 I als gegenseitiger Vertrag

Klausurmäßig zu prüfen ist hier das Zustandekommen eines Kaufvertrages zwischen K und V ; hier i.E. ( + )

II.          Verzug mit einer Hauptleistungspflicht aus dem Kaufvertrag

1.          Hauptleistungspflicht : Übergabe – und Übereigungspflicht gm. § 433 I

2.          Verzug gm. §§ 284, 285

2.1.          Fälligkeit der Leistung

§ 271 BGB , soweit kein bestimmter Leistungszeitpunkt vereinbart ist, kann der Schuldner jederzeit leisten.

Hier : laut SV keine bes. Vereinabrung hinsichtlich Lieferzeit, daher Fälligkeit iSd § 271 seit Vertragsanschluß gegeben.

2.2.          Durchsetzbarkeit des Anspruchs , insbes. gm. § 320

Hier letztlich unproblematisch da die Scheckhingabe zwar nur als Leistung erfüllungshalber (  vgl. § 364 II ) erfolgt und damit die Schuld erst bei Einlösung des Schecks erlischt ( § 362 ), aber durch die Scheckhingabe erlangt V einen selbständigen, einseitig durchsetzbaren Befriedigungsanspruch ; aus diesem Grunde steht hier § 320 dem Anspruch des K nicht entgegen.

2.3.          Mahnung § 284 I S. 1

= dringende Leistungsaufforderung mit der der  Gl. den Schl. eindeutig und bestimmt auffordert die geschuldete Leistung zu erbringen, eine Fristsetzung ist nicht erforderlich ; zulässig ist die Mahnung erst nach Eintritt der Fälligkeit, sie kann jedoch ggfs. mit der fälligkeitsbegründenden Handlung ( z.B. Abrruf der Ware ) verbunden werden.

Hier : Das von N verfaßte Schreiben beinhaltet eine solche Aufforderung

2.4.    Zu vertretendes Nichtleisten § 285

§ 285 begründet eine widerlegbare Verschuldensfiktion, d.h. der Schuldner muß sich durch Vortrag entsprechender Gründe entlasten anderenfalls wird zu seinen Lasten das Verschulden an der Nichtleistung vermutet. Insoweit ist das Vertreten – müssen nicht positive TB – Voraussetzung für den Verzug, sondern das Nichtvertreten – müssen  Befreiungsgrund zugunsten des Schl..

Hier : hat V laut SV nichts zu seiner Entlastung vorgetragen, sein Verschulden wird daher vermutet.

ZE : V befindet sich seit Zugang der Mahnung im Verzug.

III.          Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung § 326 I S. 1

1.          Angemessene Nachfrist

Durch die Nachfristsetzung soll dem Schl. letztmalig Gelegenheit zur Vertragserfüllung gegeben werden; die Festsetzung der Frist hat sich an den Umständen des Einzelfalls zu orientieren, ggfs. sind Postlauf- und Lieferzeiten zu berücksichtigen; zugrunde zulegen ist allerdings auch, daß der Schl. schon längst die zur Erfüllung erforderlichen Maßnahmen hätte ergreifen müssen; die Fristbestimmung soll es dem Schl. möglich machen, die bereits begonnene Erfüllung zu vollenden.

Eine zu kurz bemessene Frist ist nicht wirkungslos, sondern setzt nach h.M. eine angemessene Frist in Gang. Zulässig ist die Nachfristsetzung erst nach Verzugseintritt, eine Verbindung von Mahnung und Fristsetzung ist jedoch nach h.M. zulässig.

Hier : Kein bestimmter Stichtag für den Fristablauf genannt ; lediglich ” unverzüglich “, fraglich ob dies ausreichend ist.

Nach h.M. ist diese Formulierung zulässig. Hiermit wird zum Ausdruck gebracht, daß die Leistung nunmehr innerhalb der kürzest möglichen Frist zu erbringen ist, gemeint ist also Bewirkung der Erfüllung ohne weiteres schuldhaftes Zögern ( § 121 ). Die Formulierung ist nach h.M. nicht so zu verstehen, daß sofort / auf der Stelle zu erfüllen ist, dies würde i.ü. nicht dem Erfordernis einer Fristsetzung entsprechen, da in diesem Fall kein zeitlicher Aufschub ( = Frist ) gewährt würde. ” Unverzüglich ” meint hier vielmehr, Erbringung der Leistung in der- unter Berücksichtigung notwendiger Postlauf- und Lierferzeiträumen -  kürzest möglichen Zeit.

Daher ist hier die Formulierung unter Bezugnahme auf obige Argumentation die Formulierung ” unverzüglich ” als ausreichende Nachfristsetzung anzuerkennen.

2.          Ablehnungsandrohung

= klare und unzweideutige Erklärung darüber, daß nach Ablauf der Nachfrist die Abnahme der Leistung abgelehnt wird und an Stelle dessen die Rechtsfolgen des § 326 geltend gemacht werden. Der Gläubiger muß erkennbar zum Ausdruck bringen, daß er nach Fristablauf von der weiteren Verfolgung seines Erfüllungsanspruchs absehen wird.

Eine Wiederholung des Gesetzeswortlauts ist ebenso wenig erforderlich wie die Benennung einer konkreten Rechtsfolge;  Einzelfälle :

ausreichend : Androhung von Schadenersatzforderungen nur wenn dies eindeutig auf § 326 hinweist ( d.h. Schäden die nicht unter § 286 fallen ); Erklärung vom Vertrag Abstand zu nehmen, Vertrag zu annullieren, aufzuheben

nicht ausreichend : Androhung rechtlicher Schritte ; Vorbehalt von den Rechten aus § 326  Gebrauch zu machen streitig !!

Hier: Allein die Formulierung ” von seinen Rechten Gebrauch zu machen ” nicht ausreichend, da nicht deutlich wird, auf welche Rechte sich K bezieht; gemeint sein könnte auch ein SchEA aus § 286 I; hier wird nicht mit hinreichender Deutlichlichkeit herausgestellt, daß nach Fristablauf von der weiteren Vertragserfüllung abgegangen werden soll.   I. E. liegt hier also keine den inhaltlichen Anforderungen entsprechende Ablehungsandrohung vor.

Ergebnis : Ein Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten für den Deckungskauf aus § 326 I ist mangels Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen nicht gegeben.

B. Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten gm. § 286 I

Beachte : § 286 II ist hier nicht anwendbar, da § 326 als speziellere Norm für gegenseitige Verträge eingreift. Auch § 326 II greift nicht ein, der Deckungskauf begründet nicht den Interessenwegfall, dieser müßte sich vielmehr allein auf die zeitliche Verzögerung stützen. Dafür, daß  eine spätere Lieferung des Holzes für K sinnlos wäre, bietet des SV keinen Hinweis.

I.          Schuldverhältnis  ( + ) s.o.

II.          Verzug mit einer Leistungspflicht §§ 284, 285  ( + ) s.o.

III.          Rechtsfolge : Ersatz der Verspätungsschadens

Zu ersetzen sind hiernach alle Nachteile, die allein durch die Verzögerung der Leistung entstanden sind; der Gl. ist so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis – also die Verzögerung – stehen würde ( vgl. § 249 ff. ). Gl. ist also so zu stellen, wie er bei hinzugedachter Erfüllung stehen würde.  Bsp.:

- Finanzierungskosten; Mietkosten für Ersatzwohung, entgangener Gewinn, soweit adäquat – kausal verursacht durch die Verspätung

Hier : Die Kosten für den getätigten Deckungskauf sind nicht  erstattungsfähig, da sie bei hinzugedachter Erfüllung gerade nicht angefallen werde; diese Kosten stellen in dieser Konstellation vielmehr einen typischen Rechnungsposten des Nichterfüllungsschadens dar.

Ergebnis : Ein Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten ergibt sich nicht aus § 286 I

Teil 2 : Ersatz der Aufwendungen für N

A.  Anspruch aus § 326 I S. 2

( – ) mangels Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen vgl. oben

B.  Anspruch aus § 286 I

I.          Schuldverhältnis ( + ) s.o.

II.          Verzug gm. §§ 284, 285  ( + ) s.o.

III.          Rechtsfolge : Ersatz des Verspätungsschadens

Grds. können die Kosten der Mahnung unter den ersatzfähigen Verspätungsschaden fallen, da dieser Nachteil auch bei hinzugedachter Erfüllung bestehen bleibt.

Hier : Durch die von N verfaßte Mahnung war jedoch erst der Verzug begründet worden, ersatzfähig sind jedoch nur die Schäden, die infolge des Verzugs – d.h. nach Verzugseintritt – entstanden sind.

Die Kosten der verzugsbegründenden Mahnung sind nicht gm. § 286 I zu erstatten, da das schadensauslösende Verhalten ( die Beauftragung des N ) bereits vor Zugang der Mahnung und damit vor Verzugseintritt lag.

Ergebnis : Ein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen besteht auch nach § 286 I nicht.

Abwandlung :

A. Ansprüche aus § 326 I S. 2 ergeben sich auch hier nicht, da sich hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm im SV nichts geändert hat.

B. Ansprüche auf Erstattung der Aufwendungen ggü. N aus § 286 I

Die Erstattung der Mehrkosten aus dem Deckungskauf kommt hier nicht in betracht, da diese in der vorliegenden Konstellation nicht zum Verspätungsschaden zählen.

I.          Schuldverhältnis  ( + )  s.o.

II.          Verzug mit einer Leistungspflicht

1.          Fälligkeit  ( + ) s.o.

2.          Durchsetzbarkeit  ( + ) s.o.

3.          Mahnung gm.  § 284 I

3.1.    Wie oben bereits festgestellt, lag eine wirksame Mahnung vor ; da es hier aber gerade um die Erstattung der diesbezüglichen Kosten geht, hilft die Bezugnahme auf die tatsächlich erfolgte Mahnung nicht weiter. Nach den zuvor gewonnenen Erkenntnissen sind die Mahnkosten hier nur erstattungsfähig, wenn V sich bei Zugang des Mahnschreibens bereits im Verzug befunden hat.

3.2.          Verzug ohne Mahnung gm. § 284 II S. 1

Auch ohne ausdrückliche Mahnung kommt der Schuldner in Verzug, wenn die Leistungszeit kalendermässig bestimmt / bzw. bestimmbar ist.

D.h., der Leistungszeitpunkt muß – wenn nicht bereits ein bestimmter Kalendertag bezeichnet ist -  sich unter Zugrundelegung der vertraglichen Vereinbarung allein mit Hilfe des Kalenders bestimmen lassen ; nicht ausreichend ist bloße Berechenbarkeit mit Hilfe des Kalenders.

Bsp.: Bestimmbarkeit

( + ) : ” 43. Woche ” ( letzter Tag der Woche 0 Uhr , § 188 BGB ) ; ” Mitte des Monats “, ” Ostern 96 “; 3 Wochen nach Ostern 96 ” ; ” 14 Tage ab vertraglicher Einigung ” …

( - ) : ” 2 Wochen nach Lieferung “; ” 60 Tage nach Rechnungsstellung ” ; ” 1 Jahr nach Baubeginn ” ; ” 2 Tage nach Abruf ” ….

Hier : Vereinbart war Lieferung ” bis Ende März 1996 ” ; hieraus läßt sich mit Hilfe des Kalenders der 31.03. als letztmöglicher Liefertermin ermitteln.

Aber : Gm. § 188 I endet die Frist mit Ablauf des 31.03., danach wäre V ab 1.4. im Verzug; da jedoch der 31.03.1996 ein Sonntag war, endet die Frist gm. § 193 BGB erst mit Ablauf des 1.4.,d.h. V war erst ab 2.4. in Verzug !

ZE: V konnte auch ohne Mahnung gm. § 284 II S. 1  in Verzug geraten.

3.4.    Zu vertretendes Nicht – leisten  ( + ) s.o.

ZE : V befand sich seit 2.4. in Verzug

III.       Ersatz des Verspätungsschadens

Nach der hier zugrundeliegenden SV – Variante stellt das von N formulierte Schreiben nicht die verzugsbegründende Mahnung sondern eine weitere Nachmahnung dar; die hierrauf entfallenden Kosten sind als Verzugschaden erstattungsfähig.

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