Organstreitverfahren Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5, 63 ff BverfGG

Organstreitverfahren Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5, 63 ff BverfGG

Die x-Partei könnte gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5, 63 ff BverfGG gegen das Gesetz vorgehen. Ihr Antrag hätte Aussicht auf Erfolg wenn dieser zulässig und begründet wäre.

  1. Zulässigkeit

I.              Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 93 I Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5, 63 ff BverfGG

II.            Antragssteller
Antragssteller können gem. § 63 BverfGG der Bundespräsident, der Bundestag, der Bundesrat, die Breg sowie mit eigenen Rechten ausgestatteten Teile dieser Organe. Sein Auch Parteien können Antragssteller sein, wenn sie sich ihn ihren verfassungsmäßigen Status verletzt sieht. Hier ist die x-Partei der Antragssteller.

III.          Antragsgegner
Gem. § 63 BverfGG ist hier der BT Antragsgegner.

IV.          Streitgegenstand
Rechtserhebliche Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners durch die sich der Antragssteller in seinen ihm durch das Grundgesetz übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet fühlt. § 64 BverfGG
Hier der Gesetzesbeschluss des BT als Antragsgegner.

V.            Antragsbefugnis
Gem. § 64 BverfGG muss der Antragssteller geltend machen, dass er oder das Organ, dem er angehört, durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in seinen ihm durch das Grundgesetz übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist.

VI.          Form und Frist
1. Gem. § 23 I, 64 I, II BverfGG muss der Antrag schriftlich eingereicht werden.
Die Form wurde eingehalten.

2. Gem. § 64 III BverfGG muss der Antrag binnen sechs Monaten nachdem die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung dem Antragsstellerbekannt geworden ist, gestellt werden.
Die Frist wurde nicht eingehalten.

VII.        Ergebnis
Das Organstreitverfahren der X-Partei gegen den Bundestag ist unzulässig.

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