BGB Schuldrecht BT II – Lösung Teil 7 Quellenangabe

Oktober 24th, 2010

[1] Erman – Roloff § 305 Rn. 1.

[2] Erman – Roloff § 305 Rn. 26.

[3] Brox Schuldrecht AT § 4 Rn. 35 ; Palandt – Heinrichs § 305 Rn. 29ff. ;
Erman – Roloff § 305 Rn. 33.

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BGB Schuldrecht BT II – Lösung Teil 6

Oktober 24th, 2010

B. Anspruch des E gegen SM

E könnte am 30.06.2004 einen Anspruch gegen SM auf Zahlung von 5000 Euro haben. Hierfür müsste die Klausel im Formularvertrag wirksam sein. Die Wirksamkeit von AGB beurteilt sich nach den §§ 305 ff.

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BGB Schuldrecht BT II – Lösung Teil 5 Quellenangabe

Oktober 24th, 2010

[1] Soweit nicht anders gekennzeichnet sind alle §§ solche des BGB.

[2] Staudinger – Staudinger § 765 Rn. 2.

[3] Emmerich § 14 Rn. 8.; St. Lorenz, JuS 1999, S. 1145 ff.

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BGB Schuldrecht BT II – Lösung Teil 4

Oktober 24th, 2010

d) Erfüllbarkeit der Hauptforderung

Die Hauptforderung müsste erfüllbar sein. Für diese Erfordernis muss die Hauptforderung entstanden und erfüllbar aber nicht vollwirksam und fällig sein.[46] Hier ist die Mietzahlungsforderung SM durch den E entstanden und erfüllbar. Demnach ist die Hauptforderung erfüllbar.

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BGB Schuldrecht BT II – Lösung Teil 3

Oktober 24th, 2010

ee) Geschäftsführung ohne Auftrag

Weiterhin könnte SM einen Anspruch gegen E auf Ersatz der Aufwendungen gem. der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag haben. Eine GoA liegt vor, wenn der Geschäftsführer ein Geschäft des Geschäftsherren besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein und die Übernahme zudem dem Interesse sowie dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherren entspricht. [29] Gem. § 539 I werden nur solche Aufwendungen erfasst, die der Vermieter dem Mieter nicht gemäß § 536a II zu ersetzen hat. [30] Die Reparatur des Heizkessels ist nicht von § 536a II Nr. 2 erfasst. SM könnte demnach einen Anspruch aus §§ 677 – 687 gegen E haben.

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